Geschichte der Jagd - Einführung in das Jagdrecht

 

 

Rechtsentwicklung

Die Grundlagen unseres heutigen Jagdrechts wurden Mitte des vorigen Jahrhunderts geschaffen, als 1848 die Deutsche Nationalversammlung das Jagdregal aufhob und das Jagdrecht dem Eigentümer  auf seinem Grund und Boden zuerkannte und bald darauf eine neue Reform des Jagdrechts in den einzelnen Staaten die Revierordnung einführte, die die ausübung des Jagdrechts von Mindesflächengrößen abhängig machte. Auf diesen richtungsweisenden Entscheidungen baut die Jagdgesetzgebung bis heute.


Im Jagdregal wurde das ausschließlich königliche Jagdausübungsrecht auf den jeweiligen Territorialherrn übertragen. Im Gegensatz zum Lehen verzichtete der König bei vergebenen Regalien auf sein Obereigentum (dominium directum).

Im Laufe des 15. Jahrhunderts verschob sich die Machtstruktur im Heiligen römischen Reich vom Kaiser auf die jeweiligen Territorialherren, gleich ob weltliche oder geistliche. Dies wird auch daran deutlich, das im 15. Jahrhundert sich der Zusatz Heiliges römisches Reich >deutscher Nationen< durchsetzte. Das Jagdregal verlor 1848 in Folge der Märzrevolution in Deutschland seine Bedeutung. Das Jagdrecht ging auf den Grundeigentümer über.

(Quelle: Deutsches Jagdlexikon)


 

Das Reichsjagdgesetz von 1934 beendete die bis dahin herrschende Rechtszersplitterung in Deutschland auf dem Gebiet des Jagdrechts und brachte unter Aufhebung von 17 verschiedenen landesgesetzen für das damalige Deutsche Reich erstmals ein einheitliches Jagdrecht.

Reichsjagdgesetz 1934  Es verpflichtete den Jäger, das Wild zu hegen und die Jagd „nur nach den allgemeinen Grundsätzen deutscher Waldgerechtigkeit auszuübnen“, eröffnete die Möglichkeit der Abrundung von Waldbezirken und führte u. a. den zwangsgenossenschaftlichen Zusammenschluß der Grundeigentümer in den gemeinschaftlichen Waldbezirken, die Jägerprüfung als vorausetzung der Jagdscheinerteilung und die Abschussplanung ein. Das Reichsjagdgesetz ist vielfach, auch im Ausland, als vorbildlich für seine Zeit anerkannt worden. 

 

Nach dem Krieg wurde das Reichsjagdgesetz in den Ländern der amerikanischen Besatzungsmacht aufgehoben. Damit trat für eine kurze Zeit in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und baden-Würtemberg der Rechtszustand ein, wie er vor dem Reichsjagdgesetz bestanden hatte. In den Jahren 1949 und 1950 haben die meisten westdeutschen Länder Landesjagdgesetze erlassen, die im Wesentlichen die Grundzüge des Reichsjagdgesetzes wiederholten. Nur in den Ländern der britischen Besatzungszone war das Reichsjagdgesetz in Kraft geblieben.

 

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gestand dem Bund auf dem Gebiet des Jagdwesens nur die Rahmengesetzgebung zu (Art. 75 Nr. 3GG a. F). Der Bund durfte nicht die gesamte Materie abschließend regeln, sondern grundsätzlich nur den Rahmen bestimmen, innerhalb dessen die Länder die für den Bürger unmittelbar geltenden Rechtsnormen erlassen konnten. Einzelne Bereiche durften jedoch auch in einem Rahmengesetz abschließend  und für den Bürger verbindlich normiert werden (vgl. BverfG NJW 1955, 57).

Rahmenrechtlich ist das Jagdrecht der Bundesrepublik Deutschland

 

Soweit das Jagdrecht zivilrechtliche Regelungen enthält, wurde schon zur  Zeit vor der Föderalismusreform überwiegend angenommen, dass sie zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gehören, wobei das Verhältnis zwischen beiden Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes im Einzelnen durchaus streitig war ( vgl. auch BGH, NJW 2010, 1608 ff.)

 

(Quelle:  Kathrin Oswald , Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet 31 - Untere Jagdbehörde)

 

 


 

 

Chronik der Jagdgenossenschaft Oberharthausen

 

Die frühesten Aufzeichnungen und Niederschriften über die Jagd in Oberharthausen findet man im Archiv des Landratsamtes Straubing bei der ,,Unteren Jagdbehörde''.

Die Jagdverpachtung war früher die Angelegenheit der Gemeindeverwaltung, wobei die Zustimmung vom Königlichen Bezirksamt in Straubing notwendig war.

Im ersten Protokoll vom o4. September 1908 einer Jagdverpachtung trafen sich der Bürgermeister Kramer und die Ausschussmitglieder Peringer, Ebner, Gürster und Sebastian Reif zur Beratung. Protokollführer war ein Herr Hopfner.

Es wird darauf hingewiesen, daß der Jagdvertrag vom 22. November 1902 mit Herrn Dietl aus Straubing und dem Bezirksdirektor Weidmüller in Straubing auf Grund des Ausscheidens durch Tod von Herrn Dietl die Jagdbedingungen nicht mehr erfüllt werden können.

Eine Neuverpachtung wird beschlossen.

Herr Sebastian Reif, Gastwirt in Oberharthausen, übernimmt vom o1. Januar 1908 bis 31. Dezember 1914 als Pächter die Jagd in Oberharthausen.

Der Jagdbogen 1 umfaßt die Gemeindefläche samt Grollhof mit 448 ha.

Der Jagdbogen 2 ist die Ortsflur bei Oberholzen mit 108 ha.

Für die Gemeindejagd ist ein Jagdpachschilling von 375,- Mark im Voraus zu zahlen. Der Jagdbogen um Oberholzen kostet 175,- Mark.

 

Am 18. Dezember 1914 wird diese Jagd bis 31. Dezember 1920 verlängert.
Der Jagdpachtschilling beträgt 550,- Mark.
Es unterschreibt der  Bürgermeister Johann Wurm den Vertrag zur Jagdverlängerung.

Am 21. Oktober 1920 unterschreiben der Jagdvortsteher Johann Aigner Hofbesitzer vom Grollhof und der Ziegeleibesitzer Josef Mayr aus Straubing eine handschriftliche Erklärung über eine Einigung über die Jagdbedingungen, die am 7. November in einem Gemeindebeschluß bestätigt wird.

Unterschrieben von Bürgermeister Wild und den Ausschußmitgliedern Zellmer, Wurm, Gürster, Wacker, Sebastian Mayer.

Der Jagdpächter Josef Mayr aus Straubing übernimmt am 15. September 1920 die Jagd.

Er verpflichtet sich für die Jagdzeit von 9 Jahren 3000,- Mark bei der Gemeinde Oberharthausen zu hinterlegen.

Sollte er in der Zeit durch Tod ausscheiden wird sein Nachfolger die Jagd die restliche Zeit übernehmen.

Auf Grund des Ablebens von Jagdpächter Josef Mayr Ende der Jagdperiode ist der Pachtvertrag erloschen und die Jagd wurde neu ausgeschrieben.

 

Der Lehrer Franz Geiger, wohnhaft in Pönning, übernimmt die Jagd.

Der Jagdvertrag beginnt am o3. Januar 1929 und endet am 31. Dezember 1934.

Der Jagdpachtschilling in Höhe von 570,- Mark muß im Voraus bezahlt werden.

Die Jagdfläche ist laut Vertrag 556 ha oder 1700 Tagwerk.

 

Den Jagdvertrag haben Bürgermeister Johann Wurm, Loichinger, Hösl, Schmaißer und Ebner unterschrieben.

 

Zusatz im Vertrag:
Hunde und Katzen die nicht weiter als 200 m von bewohnten Anwesen entfernt sind, dürfen nicht getötet werden.

 

Es wird in einer Niederschrift vom 19. Juni 1933 erklärt, daß der Jagdpächter Lehrer Geiger noch immer 150,- Mark Jagdpachtschilling der Gemeinde schuldet. Er bezahlt den Betrag am o1. Juli und Bürgermeister Hüttenkofer bestätigt die Zahlung.

 

Im Jahre 1935 pachtet der Lehrer Franz Geiger die Jagdreviere Pönning und Oberharthausen. 

Die Größe der beiden Jagden wird im Vertrag auf 1200 ha angegeben.

Der Pönninger Jagdvorsteher Vinzenz Buchner und der Lehrer Franz Geiger unterschreiben am 13. August 1935 den Jagdvertrag der über 9 Jahre gilt.

Der Jagdpreis ist auf jährlich 520,- Mark festgelegt und ist im Voraus zu bezahlen.

Der Oberharthausener Jagdvorsteher Alois Zellmer und der Lehrer Franz Geiger unterschreiben am 15. August 1935 den Jagdvertrag der über 9 Jahre gilt.

Der Jagdpreis ist auf jährlich 370,- Mark festgesetzt und ist im Voraus zu bezahlen.

 

Am 17. Januar 1943 wurde ein Nachtrag in beide Jagdverträge eingeschrieben:

Vorstehender Jagdvertrag wird auf Antrag des derzeitigen Pächters Herrn    Franz Geiger, Hauptlehrer in Pönning, und auf Grund der diesbezüglichen Verordnung des Reichsjägermeisters bis auf den 31. März desjenigen Jahres verlängert, das dem Jahre des offiziellen Friedensschlusses folgt.

 

Angefochten durch den Jagdpächter Franz Geiger wurden die Jagdreviere am 18. April 1949 neu verpachtet.

Die Oberharthausener Jagd wurde durch Bürgermeister Sebastian Meier verpachtet.

Wer jedoch der Pächter war ist aus den Unterlagen des Landratsamtes nicht zu ersehen.

 

Nach einer ordentlichen Ausschreibung von Jagdpächter Josef Peringer aus Oberholzen wurde die Jagd öffentlich versteigert.

Die Gebrüder Ludwig und Karl Fuchs aus Straubing pachten die Jagd mit einer Größe von 530 ha und einem Pachtzins von 400,- Mark jährlich:

  • Pachbeginn ist der 16. Mai 1951
  • Pachtende ist der 31. April 1960



Die folgenden Jahre sind in der

Tabelle Chronik der Jagdvorstände und Pächter

einzusehen. 

 

 

Die besonderen Ereignisse in der Jagdgenossenschaft Oberharthausen:

 

 Am 22. Oktober 1959 wird die erste Satzung der Jagdgenossenschaft Oberharthausen beschlossen.

  • Jagdvorsteher Märkl Xaver,
  • Stellvertreter Mayer Xaver,
  • Kassier Schmaißer Johann



Am 29. Juni 1971 stellt in der Jagversammlung Herr Pfarrer Zirngibl den Antrag auf Bezuschussung zur Renovierung des Pfarrhauses in Pönning 

Die Jagdversammlung beschloß daraufhin, daß ein Zuschuß von 2.500,- DM zur Pfarrhausinstandsetzung gewährt wird.
 


Am 21. März 1978 wird bei der Jagdversammlung folgender Beschluß gefaßt:
2. Verwendung des Jagdpachtschilling. Der Vorschlag von Bürgermeister Zach wird beschlossen.

Die FFW Oberharthausen sollte 6.000,- DM für anfallende Kosten bei der Fahnenweihe bekommen.

Bürgermeister Zach bittet und ersucht die Jagdgenossen besonders zur Überlassung des Jagdpachtschillings, weil sich die kleine Gemeinde Oberharthausen sehr bemüht hat, durch Schaberarbeiten, Hand- und Spandienste die Instandhaltung der Feldwege sehr zu verbilligen, was größtenteils den Jagdgenossen zu gute kam.


 

Gemeindereform 1979

Durch die Gemeindereform endete die Amtszeit der Jagdvorstände zum 30. April 1978 wegen Wegfalls der sie gegründeten Gemeinden.

Der Bürgermeister der Gemeinde wurde zum Notvorstand.

Ab o1. Mai 1978 entsteht ein neues Gemeinschaftsjagdrevier mit einer neuen Jagdgenossenschaft.

Der Jagdkataster mit einem neuen Jagdplan wird neu erstellt.

Durch den Vorsitz von Geiselhörings Bürgermeister Haindl wurden am 25. April 1979 zu der nicht öffentlichen Versammlung im Geiselhöringer Hof die Jagdgenossen von Haindling, Hainsbach, Hirschling, Oberharthausen und Pönning geladen.

Es wird die Teilung und die Eingliederung der verschiedenen Jagdgenossenschaften beschlossen.

Auch die Satzung der Jagdgenossenschaften wird neu beschlossen.

Es werden auch die Wahlen durchgeführt.

Für Oberharthausen werden gewählt:

  • Jagdvorsteher Wolfgang Gruber
  • Stellvertreter Pömmerl Franz
  • Kassenführer Schmaißer Johann

Ein Jagdausschuß wurde nicht bestellt.
 



In der Jagdversammlung vom o7. März 1981 beschließt die Versammlung, daß ein Drainagepflug gekauft wird.

 



Am  o1. März 1983 ist die Vorordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes (AVBayJG) in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet in der Anlage 1 eine neue Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften.

Sie wird am 29. März 1984 in der Jagdversammlung beschlossen.

Es wird ferner beschlossen, daß ein TARUP Feld- und Stroh Häcksler im Wert von 5.050,-  DM von der Firma Haller gekauft wird.

Bei der Versammlung löste der neu gewählte Bürgermeister F.X. Stierstorfer sein Versprechen ein, für den Fall seiner Wahl ein Faß Freibier zu stiften.



Am 17. März 1986 wurde in der Versammlung beschlossen, daß sich die Jagdgenossenschaft ein Baugerüst kauft.

Aus dem Besitz der ehemaligen Baufirma Zankl wurde dieses angekauft.

 



In der Jagdversammlung vom o9. Februar 1990 wurde die neue Situation in der Zuckerrübenabfuhr - die Zuckerrüben  werden in Zukunft mit LKW abgefahren - diskutiert.

Man beschließt, daß die Feldwege in Zukunft nach und nach mit Granitschotter aufgebessert werden und die Grabenüberfahrten breiter gemacht werden müssen.

Dies kostet sehr viel Geld, das die Jagdgenossenschaft nicht aufbringen könnte.

Die Stadt Geiselhöring hat sich bereit erklärt, daß sie in Zukunft 50% der Kosten als Zuschuß übernimmt.

 



1997 wurde das bestehende Baugerüst erweitert.

Es wurde von der Firma Beutelhauser aus Straubing ein Baugerüst, das zu dem alten Gerüst paßt, gekauft. Kosten 8.000,- DM.

Somit ist im Besitz der Jaggenossenschaft ein Baugerüst in der Größe von 140 m² Gesamtfläche.



Die Jagdgrenze mit Perkam wird ab o1. Juli 1999 durch einen Musterprozeß neu geregelt. Gemeindegrenze ist wieder Jagdgrenze.

Die Jagdgenossenschaft Oberharthausen verliert durch ein Urtreil des BVB  Berlin eine 11 ha große Jagdfläche.

Der Fall:

Am o4. Juni 1935 tauschen Ludwig Mayr und Josef Bauer in Weiling eine identisch große Jagdfläche.

Die Pillinger Jagd bekommt den nördlichen Teil der Oberharthausener Jagd die über der Bezirksstraße Pilling Kay liegt (Bernloh).

Die Oberharthausener Jagd bekommt zum Ausgleich eine gleich große Fläche vom Oberholzener Feld.

(Nähe Peringer Weiher)

 

Diese wurde damals als Kreisjägerentscheidung genehmigt.

 

siehe original Vertrag

 

 

Da der 2.Weltkrieg jedoch vieles durcheinander gebracht hatte, konnten sich  die Oberharthausener Jagdgenossen wahrscheinlich nach dem Krieg nicht mehr an den Tausch erinnern.

Die Perkamer haben die getauschte Fläche wie vorher bejagt.

Als 1987 Jagdsachbearbeiter Feineis auf den Mißstand aufmerksam machte, wollten die Perkamer Jäger diese Fläche jedoch nicht mehr hergeben.

Die Untere Jagdbehörde brachte immer wieder zum Ausdruck, daß die Rechtslage für Oberharthausen ist.

Es wurden Ortbesichtigungen mit den angrenzenden Jagdvorständen und Jägern durchgeführt, Vorschläge zu Abrundungen wurden gemacht. Man kam zu keiner Einigung.

Bis eine Jagdgenossenschaft mit einem ähnlicher Fall vor den Bundesgerichtshof in Berlin gezogen ist und einen Musterprozeß geführt hat.

 

Der BGH bestätigt ein Urteil vom o2. Oktober 1996 des bay.Verwaltungsgerichthofes:

„Eine Kreisjägermeisterentscheidung kann jedoch nach neuerer Rechtssprechung durch abweichende tatsächliche und rechtliche Handhabung über Jahrzehnte hinweg obsolet geworden sein, d.h., sie entfaltet keine Rechtssprechung mehr. Dies tritt für beide Entscheidungen zu.“


 

In der Jagdversammlung vom 22. März 2000 wurde beschlossen:

„Die Versammlung beschließt den Kauf des gebrauchten Mulchgeräts von den Jagdgenossen Aigner und Hubert Zellmer zum Preis von 4.400,- DM samt Zapfwelle und einem neuen Messersatz.“
 



In einem Schreiben vom 23. Januar 2006 an Bürgermeister Stierstorfer macht die Jagdgenossenschaft Oberharthausen auf folgendes aufmerksam:

 

Überschwemmungsgefahr in Oberharthausen

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Stierstorfer,

sehr geehrte Damen und Herren Stadträte.

 

Am 15. August 1981 wurde in Folge eines Unwetters, Schwerpunkt über Perkam / Oberholzen, binnen weniger Minuten Oberharthausen überflutet.

Die Bürger aus Oberharthausen haben deshalb die Befürchtung, dass es wieder einmal zu so einer Katastrophe kommen könnte.

 

Begründung:

Das Wasser kommt in einem Drainagegraben, von einem großen Gebiet aus Richtung Westen, das höher liegt als Oberharthausen, in den Ort und hier beginnt die Gefahr einer Überschwemmung.

Nach dem Anwesen Zellmer Hubert wird das Wasser durch viel zu kleine Rohre geleitet, die wie ein Wehr das Wasser zurück stauen. Nach Oberharthausen  vereinigt sich dieser obere Graben mit dem Ortsgraben und die doppelte Wassermenge fließt nach Alburg, wieder durch viel zu kleine Durchlässe.

Die Folge ist, das Wasser aus dem Ortsgraben staut sich zurück und überschwemmt den Ortskern. 1981 wurden die Anwesen Schmaißer und Späth so schwer überflutet, dass die Feuerwehr nur noch in letzter Minute die Schweine aus ihren Ställen retten konnte.


Unsere Bitte ist deshalb, dass im Zuge der Kanalisierung von Oberharthausen eine Überprüfung der Gräben im Dorf erfolgt.

Bitte lassen Sie eine Berechnung erstellen, wie viel Wasser dieser Graben bei einem Unwetter aufnehmen muss, und wie groß die Durchlässe für einen ungehinderten Abfluss des Wassers, im und nach dem Ort, sein müssen.

Die zu kleinen Rohre sollten dann für entsprechend große Rohre ersetzt werden.

Für Ihre Bemühungen im Voraus, herzlichen Dank!

Ergebnis: Die Stadt Geiselhöring plant einen Hochwasserschutz für Oberharthausen.
 



In der Jagdversammlung vom o3. April 2008 beschließt die Jagdversammlung den Kauf eines neuen Mulchgeräts.

Es wird ein Agrimaster 280 ausgestattet mit Zapfwelle, Hydraulischen Seitenschub und Y-Messern gekauft.

Der alte Mulcher wird als Anzahlung gegeben und man muß noch 4.800,- € bezahlen.