Sperrbezirk um Geiselhöring rot und Beobachtungsgebiet blau eingezeichnet
Allgemeinverfügung Landratsamt
Geflügelpest Sperrbezirk
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III. Verbote und Beschränkungen im Beobachtungsgebiet
1. Das Landratsamt Straubing-Bogen hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "GeflügelpestBeobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen. .
2. Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
3. Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen anzuzeigen.
4. Jeder Tierhalter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass -
die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und daß diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, .
5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und desinfizieren. .
6. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
7. Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestands nicht frei gelassen werden.
Landratsamt Straubing-Bogen Straubing,
08.02.2017
gez. A u m e r Regierungsrätin