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Pönning , den 14. November 2010

  

S a t z u n g

 

der Krieger- und Soldatenkameradschaft

Pönning – Oberharthausen – Metting

 

 §1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „ Krieger- und Soldatenkameradschaft Pönning – Oberharthausen – Metting e. V.“ und hat seinen Sitz in 94333 Pönning.

Dieser wurde am 20. Juni 1880 als Krieger und Veteranenverein Pönning gegründet

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied der Krieger- und Soldatenkameradschaft im Kreisverband Straubing und erkennt dessen Satzung an.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.


 §2

Zweck und Aufgabe

 

1.         Der Verein und seine Mitglieder wollen die kameradschaftliche Beziehung untereinander unterstützen und fördern. 

2.         Verstorbenen Mitgliedern am Grabe die letzte Ehre erweisen.

3.         Gefallenen, Vermisten und verstorbenen Kameraden gedenken.

4.         Förderung des Zivilschutzes

            - Aus-/Weiterbildung der örtlichen Bevölkerung im Katastrophenschutz

            - Führt die Ausbildung zu Selbstschutzmaßnahmen durch

            - Förderung des Gedankens einer wehrfähigen Demokratie in der Bevölkerung

5.         Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützlichen Zwecken im Sinne des  Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältniosmäßig hohe Vergütungen
            begünstigt werden.

      
§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Der Aufnahmebeitrag und Mitgliederbeitrag wird jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder in der Krieger- und Soldatenkameradschaft kann nur werden:

  • Angehörige der ehemaligen Wehrmacht
  • Reservisten der Bundeswehr, sowie aktive Soldaten
  • Personen, welche die Kameradschaft in besonderer Weise unterstützt und gefördert haben.
  • Personen die in vorbildlicher weise sich um die Kameradschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt.

            Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen.

            Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das Jahr zu entrichten.

b) durch Ausschluss.

            Dieser kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

            Der Ausschluss kann erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat (kriminellen oder ehrenrührigen Straftat). Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Vorstandschaft.

            Vorher ist der Betroffene zu hören, ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

            Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

            Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

            Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und von Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen notwendigen Anordnungen für die Durchführung ihrer ordnungsgemäßen Aufgaben, im Interesse des Vereines zu befolgen.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

In der Regel werden die Beiträge durch Bankeinzug erhoben.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§7

Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern  einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§8

Vereinsleitung

 

Die Geschäfte des Vereins leitet ein Ausschuss, der alle 4 Jahre durch die Vollversammlung gewählt wird.

Er besteht aus:

  • 1 Vorstand
  • 2 gleichberechtigte Stellvertreter, wenn möglich aus den beiden anderen Ortschaften des Vereins aus denen der 1. Vorstand nicht kommt.
  • Kassier und Stellvertreter
  • Schriftführer
  • Fahnenjunker und Stellvertreter
  • 2 Ausschussmitglieder

1.         Der 1. Vorstand und die beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.

            Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat   

            Einzelvertretungsbefugnis; die Vertreterbefugnis der 2 zweiten Vorstände wird im

            Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt über einen Betrag von 200,- Euro pro Rechtgeschäft zu verfügen.

            Die Vertretungsbeschränkung des Vorstandes soll Wirkung gegen Dritte haben und im Vereinsregister eingetragen werden.

            Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

            Sie bleiben bis zur nächsten gültigen  Wahl im Amt.

            In den Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Vorstands. Über die Sitzungen sind   Protokolle zu führen.  

2.         Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und 2 Ausschussmitgliedern bei mehr als 50 Mitgliedern.   

            Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder auf 3. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.

            Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

            Der Vorstand ist an den Beschlüssen des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.

            Der Ausschuss wird von dem Ersten bzw. den zwei Stellvertretern einberufen.

            Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei der Ausschusssitzung Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und eventuell gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

3.         Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und zwar am gleichen Tag im November, wenn den Toden der Kriege vor dem Kriegerdenkmal gedacht wird.

            Sie wird vom ersten Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch das Straubinger Tagblatt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

            Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.

            1.         Entgegennahme der Berichte

                        - der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr

                        - des Kassiers über die Jahresrechnung

                        - des Rechnungsprüfers

            2.         Entlastung der Vorstandschaft

            3.         Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft

            4.         Festlegung des Jahresbeitrages

            5.         Satzungsänderungen

            6.         Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor Versammlung schriftlich beim ersten Vorstand eingereicht wurden, später eingereichte Anträge nur dann, wenn 25 % der Anwesenden dies verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsleitung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird.

Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die Ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren.

Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

 

§9

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch den Beschluss einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von  3/4 der dem Verein angehörigen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützlichen Aufgaben, ist nach Erfüllung der Verpflichtungen und nach einer Mindestbedenkzeit von 6 Monaten, das vorhandene Vermögen auf die Dorfvereine der drei Ortschaften Pönning – Oberharthausen – Metting zu verteilen.

Jede Ortschaft hat jedoch nur prozentual soviel Anspruch, wie sie auch aktive Mitglieder bei der KuSK Pönning – Oberharthausen – Metting zur Zeit der Auflösung hat.

Das vorhandene Vermögen ist ab dem Zeitpunkt der Auflösung, bis zur endgültigen Verteilung auf die Dorfvereine der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleichen Zwecken wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

§10

Vereinsgruß

„In Treue fest“

Pönning, den 14. November 2010

Annahme der Satzung:

Die neue Satzung der KuSK Pönning – Oberharthausen – Metting wurde von den Mitgliedern einstimmig angenommen. Es wurde einstimmig beschlossen, den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen.

 


ile laber

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