Willkommen
auf unserer

Homepage!

 

Vereine
gartenbau 64x73

 

Oberharthausen aus der Luft
Dorffest
Starkbierfest
link weinfest 140x100

 

 

Update vom 06.12.2020, 15.51 Uhr:

Söder verkündet zehn Punkte zur Eindämmung des Coronavirus in Bayern

Ab Mittwoch (9. Dezember 2020) treten neue verschärfte Corona-Maßnahmen in Bayern in Kraft.

1. Allgemeine Ausgangsbeschränkung in Bayern

In Bayern darf ab Mittwoch die Wohnung nur noch aus "triftigem Grund" verlassen werden.

Das zählt als "triftiger Grund":

  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen)
  • Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
  • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Versorgung von Tieren
  • Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge
  • Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
  • Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG

Zusätzliche Einschränkungen in Hotspots (Inzidenz über 200)

In Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus eine erweitere Ausgangssperre (zwischen 21 und 5 Uhr).

Nächtliche Ausgangssperre: Wann darf Wohnung trotzdem verlassen werden?

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
  • Medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
  • An den Weihnachtstagen (24. bis 26. Dezember) gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insbesondere Christmette)

2. Sonderregelung für Weihnachten - im Gegensatz zu Silvester

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

3. Schulen: Wechselunterricht sowie Distanzunterricht

Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

4. Geschäfte: Beschränkung der Personenzahl

Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

5. Gottesdienste: Maskenpflicht und Gesangsverbot

Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

6. Alkoholverbot im Freien

Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

7. Kleiner Grenzverkehr wird ausgesetzt

In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Das betrifft vor allem Einkaustouren ins Nachbarland.

Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert.

Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

8. Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Für die Schwächsten in der Corona-Pandemie werden zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen:

  • Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
  • Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
  • Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt
  • Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.
Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.

9. Gesundheitsämter erhalten Verstärkung von Bundeswehr und Polizei

Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm "SORMAS" zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

10. Arbeitgeber müssen Homeoffice ermöglichen 

Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 Prozent für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab Mittwoch (9. Dezember 2020 bis zum (Dienstag) 5. Januar 2021 gilt.

Quelle: inFranken.de

 


ile laber

dorfansichten_13_20080429_2028148204.jpg
 
September 2023
Mo Di Mi Do Fr Sa So
28 29 30 31 1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 1

Aktuelle Termine

Keine Termine
 
 
 

 

Besucher

3110476
Gerade online 18